KJR Gießen e.V.
Kreis-Jugend-Ring Gießen e.V.

Satzung des Kreisjugendring Gießen e. V.

Der Kreisjugendring Gießen e. V. ist die Arbeitsgemeinschaft der Jugendgruppen und Verbände sowie der Orts- und Stadtjugendringe im Landkreis Gießen.
Zur besseren Lesbarkeit haben wir in unserer Satzung die männliche Form gewählt. Selbstverständlich sind jeweils beide Geschlechter gemeint.

§1 Name und Sitz

Der Jugendring im Landkreis Gießen trägt den Namen "Kreisjugendring Gießen eingetragener Verein" (KJR Gießen e. V.). Sein Sitz ist in Gießen.

§2 Zweck

Der KJR Gießen e. V. ist der Zusammenschluss von Jugendorganisationen (der Jugendgruppen, Jugendverbände, Jugendinitiativen und örtlichen Jugendringe) im Landkreis Gießen.
Der KJR Gießen e. V. ist eine Arbeitsgemeinschaft, die weder die Selbstständigkeit, noch die Eigenart der ihm angeschlossenen Jugendorganisationen beeinträchtigt.
Der KJR Gießen e. V. ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
Der KJR Gießen e. V. vertritt die Interessen der Jugend im Landkreis Gießen im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Hessischen Verfassung.

§3 Aufgaben

Der KJR Gießen e. V. fördert, koordiniert und intensiviert die Jugendarbeit im Landkreis Gießen in enger Zusammenarbeit mit allen im Landkreis Gießen tätigen Jugendorganisationen.
Der KJR Gießen e. V. vertritt die Interessen der Jugend im Landkreis Gießen,
insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit und innerhalb der Gremien der öffentlichen Jugendarbeit auf Kreisebene.
Der KJR Gießen e. V. unterstützt die außerschulische Jugendarbeit im Landkreis Gießen.
Der KJR Gießen e. V. führt Veranstaltungen - insbesondere mit jugendpolitischer Zielsetzung - durch, die über den Rahmen einzelner Jugendorganisationen hinausgehen.
Der KJR Gießen e. V. pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den kommunalen Jugendpflegen im Landkreis Gießen und dem Hessischen Jugendring.

§4 Gemeinnützigkeit

Der KJR Gießen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit. Er wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung von Jugendbildungsprogrammen, durch Zusammenarbeit der Jugendverbände in Arbeits- und Interessengemeinschaften zur Verfolgung und Ausrichtung jugendpflegerischer Zielsetzungen und Programme. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Jugendorganisation im Landkreis Gießen werden, die aktiv und selbstständig Jugendarbeit betreibt und die Satzung des KJR Gießen e. V. anerkennt.
  2. Anträge auf Aufnahme in den KJR Gießen e. V. werden schriftlich oder online unter Vorlage der Satzung und einer schriftlichen Selbstdarstellung der antragstellenden Jugendorganisation an den Vorstand gerichtet. Dieser entscheidet über die vorläufige Aufnahme. Die endgültige Entscheidung trifft die nächste Vollversammlung.
  3. Jedes Mitglied des KJR Gießen e. V. ist verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu leisten, dessen Höhe der Vorstand mit Begründung vorschlägt und von der Vollversammlung beschlossen wird.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. Durch schriftliche Austrittserklärung der Jugendorganisation.
    2. Bei Selbstauflösung der Jugendorganisation. Die Feststellung trifft die Vollversammlung.
    3. Durch Ausschluss
      Ein Antrag auf Ausschluss einer Jugendorganisation kann von jedem Mitglied oder vom Vorstand des KJR Gießen e. V. schriftlich, unter Angabe der Gründe, gestellt werden.
      Über einen solchen Antrag entscheidet die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten.

§6 Organe

  1. Die Vollversammlung
  2. Der Vorstand

§7 Die Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung setzt sich aus je einem Vertreter der Mitgliedsorganisationen und den Mitgliedern des Vorstandes des KJR Gießen e. V. zusammen.
  2. Die Vollversammlung ist öffentlich.
  3. Jedes Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, Anträge zu stellen.
  4. Die ordentliche Vollversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Einladung hierzu hat zwei Wochen vorher durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
  5. Die außerordentliche Vollversammlung kann durch den Vorstand des KJR Gießen e. V. nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand muss sie einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragen. Die Einladung muss zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand erfolgen.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Delegierten beschlussfähig.
  7. Die Vollversammlung wählt den Vorstand, zwei Kassenprüfer und deren Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren.
    Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Die Gewählten bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
    Wiederwahl der Kassenprüfer ist mit der Maßgabe zulässig, dass von den gewählten Kassenprüfern nur einer wiedergewählt werden kann.
  8. Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (Stimmengleichheit gilt als Ablehnung).
  9. Von jeder Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und allen Mitgliedsorganisationen zuzustellen. Es wird vom Protokollführer und Vorsitzenden unterschrieben.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Kassenverwalter
    • den Ressortleitern
    Die Zahl der Ressortleiter ergibt sich aus den anfallenden Aufgaben; sie wird von der Vollversammlung jeweils festgelegt. Der Vorstand soll sich jedoch höchstens aus 13 Mitgliedern zusammensetzen. Die Ressortverteilung erfolgt durch den Vorstand.
    Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenverwalter und die Ressortleiter. Jeweils zwei vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich, wobei einer der beiden Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender sein muss.
  2. Sitzungen werden nach Bedarf einberufen.
    Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, für das der Schriftführer verantwortlich ist. Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  4. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vollversammlung.
    Er vertritt den KJR Gießen e. V. gegenüber Dritten.
  5. Der Vorstand hat jeder Vollversammlung über seine Arbeit einen Rechenschaftsbericht abzugeben.
  6. Erledigt ein Mitglied des Vorstandes nicht die von ihm übernommenen Aufgaben oder fehlt er bei drei aufeinander folgenden Vorstandssitzungen unentschuldigt, ist der Vorstand berechtigt (mit 3/4 Mehrheit), dieses Mitglied seines Amtes zu entheben und kommissarisch dieses Amt zu besetzen.

§9 Finanzierung

  1. Das Geschäftsjahr des KJR Gießen e. V. ist das Kalenderjahr.
  2. Der KJR Gießen e. V. wird durch Beiträge (§5 Abs. 3), Spenden und Zuschüsse finanziert.
  3. Der KJR Gießen e. V. unterhält ein Konto, über das der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zusammen mit dem Kassenverwalter verfügungsberechtigt sind.
  4. Der Kassenverwalter hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Haushaltsabschluss schriftlich vorzulegen. Der Abschluss wird von zwei Kassenprüfern überprüft und abgezeichnet.

§10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassenführung des KJR Gießen e. V. zu überprüfen. Sie tragen das Ergebnis ihrer Prüfung der Vollversammlung vor.

§11 Satzung

  1. Die Satzung muss mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich beim Vorstand gestellt und begründet werden.
  3. Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der Vollversammlung beschlossen werden.

§12 Auflösung

Die Auflösung kann mit einer Stimmenzahl von 3/4 Mehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes des KJR Gießen e. V. fällt sein Vermögen an die Jugendförderung des Landkreises Gießen. Es ist ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben der Jugendarbeit zu verwenden.

§13

Diese Satzung tritt am 25. April 1980 in Kraft.
Die letzte Änderung der Satzung tritt am 03. November 2003 in Kraft.



Download als PDF
nach oben

xhtml 1.0 css 2.0 foo 6.0 bar 0.4.2
This OSWD.org template is copyright © 2005 Anzuhan and is for public domain use. It is valid XHTML 1.1 and CSS 2.0.